Prüffristen risikobasiert anpassen (Fehlerquote)
Geprüft von Mihai Andronic (TÜV SÜD befähigte Person)·Stand:
Richtwert-Tabellen der Berufsgenossenschaften liefern eine erste Orientierung für die Prüfintervalle elektrischer Betriebsmittel. Die verbindliche Festlegung der Fristen erfolgt jedoch durch den Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Wer Prüffristen an die tatsächliche Beanspruchung anpassen möchte, benötigt eine belastbare Datenbasis. Ein zentrales Rückkopplungskriterium hierfür ist die Fehlerquote aus vorherigen Prüfdurchläufen. Dieser Artikel beschreibt, wie Fehlerquoten ermittelt, mit weiteren Faktoren bewertet und Prüffristen methodisch dokumentiert werden.
Die rechtliche Basis: BetrSichV, DGUV und TRBS 1201
Die Betriebssicherheitsverordnung fordert, dass Arbeitsmittel so instand gehalten und geprüft werden, dass sie über die gesamte Nutzungsdauer sicher verwendet werden können. Die TRBS 1201 beschreibt das Verfahren zur Festlegung von Art, Umfang und Frist. Eine starre Vorgabe in Monaten gibt das Gesetz nicht vor - die konkrete Frist legt der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung beziehungsweise eindeutig mitgeltender Unterlagen fest.
Als Orientierung dienen die Durchführungsanweisungen zu § 5 der DGUV Vorschrift 3. Dort wird eine Fehlerquote von 2 Prozent als Maßstab genannt. Die TRBS 1201 nennt Fehlerquoten ebenfalls als mögliches Rückkopplungskriterium, legt aber keine starre gesetzliche 2-Prozent-Grenze fest. Die DGUV-Werte sind Richtwerte bei normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen.
Dokumentation bei Abweichungen
Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind nach § 3 Abs. 8 Nr. 4 BetrSichV zu dokumentieren. Werden DGUV-Richtwerte abweichend ausgelegt, sollte dies anhand der betrieblichen Bedingungen und der Prüfergebnisse nachvollziehbar in der Gefährdungsbeurteilung begründet werden.
Schrittfolge: Prüffristen risikobasiert bewerten
Die Anpassung von Fristen erfordert ein systematisches Vorgehen. Die Fehlerquote ist dabei nur ein Kriterium und muss gemeinsam mit Einsatzbedingungen, Herstellerhinweisen, Schädigungsmechanismen, Wartung und Erfahrungen mit vergleichbaren Betriebsmitteln bewertet werden.
- Beanspruchungsgruppen bilden: Fassen Sie Betriebsmittel mit vergleichbaren Belastungen und Umgebungsbedingungen zusammen. Trennen Sie raue Fertigungsbereiche von reinen Büroumgebungen - eine rein abteilungsbezogene Gruppierung reicht oft nicht aus.
- Fehlerquote exakt ermitteln: Die Quote errechnet sich aus den fehlerhaften Geräten im Verhältnis zu allen geprüften Geräten der Gruppe. Wichtig: Zählen Sie auch Geräte mit, die bereits bei der Sichtprüfung durchfallen oder vor der Messung aussortiert werden. Sonst wird die Quote künstlich geschönt.
- Quote bewerten (< 2, = 2, > 2): Eine Fristverlängerung ist laut DGUV-Tabelle erst bei einer Quote unter 2 Prozent vorgesehen. Bei exakt 2 Prozent gilt die bestehende Frist als ausreichend bemessen. Bei über 2 Prozent bestätigt die Quote die bisherige Frist nicht. In diesem Fall sind Ursachen zu analysieren, Maßnahmen abzuleiten und die Frist beizubehalten oder zu verkürzen.
- Gefährdungsbeurteilung anpassen: Dokumentieren Sie die abgeleitete Frist. Dies kann direkt in der Gefährdungsbeurteilung oder in eindeutig verknüpften, elektronischen Begleitdokumenten erfolgen.
Ergebnisse bewerten: Vertretbare Reaktionen auf die Fehlerquote
Die berechnete Fehlerquote löst direkte Handlungen in der Instandhaltungsplanung aus. Die folgende Matrix richtet sich nach den Vorgaben der DGUV Vorschrift 3 (Tabelle 1B).
| Ermittelte Fehlerquote | Bedeutung für das Intervall | Mögliche Reaktion |
|---|---|---|
| Unter 2 % | Frist ist sehr gut bemessen, Verlängerung möglich. | Frist kann moderat gestreckt werden. DGUV-Orientierungshöchstwerte beachten. |
| Exakt 2 % | Frist ist ausreichend bemessen. | Bestehendes Intervall beibehalten und beim nächsten Zyklus erneut prüfen. |
| Über 2 % | Quote bestätigt die bisherige Frist nicht. | Ursachen analysieren (z. B. Fehlgebrauch, falsche Schutzart). Maßnahmen ergreifen, Frist beibehalten oder verkürzen. |
Die Durchführungsanweisung nennt innerhalb ihrer Orientierung Maximalwerte: ein Jahr auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen sowie zwei Jahre in Büros. Eine noch längere Frist ist keine reguläre Standardlösung und erfordert eine besonders belastbare, dokumentierte Einzelfallbeurteilung sowie die Überprüfung weiterer Vorgaben.
Richtwerte und Besonderheiten: Ortsveränderlich vs. Ortsfest
Für die korrekte Herleitung der Intervalle muss klar zwischen Anlagenarten unterschieden werden. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind Geräte, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.
| Kategorie | DGUV-Richtwert | Höchstwert / Besonderheit (Orientierung) |
|---|---|---|
| Ortsveränderlich (Baustellen) | 3 Monate | Maximalwert 1 Jahr (bei Fehlerquote < 2 % und Bewertung). |
| Ortsveränderlich (Sonstige) | 6 Monate | Maximalwert 1 Jahr (Fertigung) bzw. 2 Jahre (Büro) bei Fehlerquote < 2 %. |
| Ortsfeste Anlagen | 4 Jahre | Ausnahme: 1 Jahr für Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in Räumen/Anlagen besonderer Art nach DIN VDE 0100 Gruppe 700. |
Auch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) haben eigene Zyklen. Zu trennen sind hierbei zwei Vorgänge: Die Prüfung der Schutzmaßnahmen mit RCD auf Wirksamkeit erfolgt in nichtstationären Anlagen monatlich durch eine Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person. Unabhängig davon erfolgt die reine Betätigung der Prüftaste durch den Benutzer - bei nichtstationären Anlagen arbeitstäglich, bei stationären Anlagen halbjährlich. Beide Funktionsprüfungen ersetzen nicht die messtechnische Anlagenprüfung.
Voraussetzungen an das Prüfprotokoll und aktuelle Normen
Die Norm DIN VDE 0701-0702:2008-06 ist zurückgezogen. Aktuell erfolgen Wiederholungsprüfungen nach DIN EN 50699 (VDE 0702):2021-06 und Prüfungen nach Reparatur nach DIN EN 50678 (VDE 0701):2021-02 (inklusive Berichtigung 1:2021-12). Für wiederkehrende Prüfungen ortsfester Anlagen gilt die DIN VDE 0105-100:2015-10 inklusive A1:2017-06, für Erstprüfungen die DIN VDE 0100-600. Damit die Datenbasis für die Fristenanpassung belastbar ist, muss das Protokoll klare Voraussetzungen erfüllen.
- •Eindeutige Nachvollziehbarkeit: Jedes Betriebsmittel muss zweifelsfrei identifizierbar sein. Ein Barcode ist nicht zwingend vorgeschrieben, die eindeutige Rückverfolgbarkeit jedoch schon.
- •Einbeziehung von Vorab-Ausfällen: Das Protokoll muss auch jene Geräte erfassen, die bei der reinen Sichtprüfung aussortiert wurden.
- •Verantwortlichkeiten: Die organisatorische Festlegung der Frist liegt beim Arbeitgeber. Die korrekte Durchführung und Bewertung der Prüfung liegt bei der zur Prüfung befähigten Person (zPbP) beziehungsweise der Elektrofachkraft (EFK).
Rahmenbedingungen: Qualifikation und Versicherungen
Verantwortung und Bewertung der Prüfung liegen, abhängig von der Prüfgrundlage, bei einer Elektrofachkraft (EFK) beziehungsweise einer zur Prüfung befähigten Person. Einzelne Messaufgaben können unter den Voraussetzungen der DGUV Vorschrift 3 von einer elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft ausgeführt werden.
Häufig wird die Frage nach Vorgaben von Sachversicherern gestellt. Zusätzliche Anforderungen gelten hier nur, wenn sie im konkreten Vertrag vereinbart sind. Verlangt die Police etwa eine Prüfung nach SK 3602, muss diese durch einen VdS-anerkannten Sachverständigen erfolgen. Ein regulärer Prüfbericht nach DGUV/DIN VDE ersetzt diese Prüfung nicht automatisch, sofern der Versicherer ihn nicht ausdrücklich akzeptiert.
Prüfung im laufenden Betrieb
Welche Prüfschritte im laufenden Betrieb möglich sind, legt die Prüfperson anhand von Prüfverfahren und Gefährdungsbeurteilung fest. Betriebsnahe Funktions- und Schutzmessungen können Spannung erfordern. Isolationsmessungen erfolgen normalerweise an freigeschalteten, gegen Wiedereinschalten gesicherten Abschnitten und gegebenenfalls erst nach Trennung empfindlicher Betriebsmittel. Ein komplett unterbrechungsfreier Ablauf kann nicht pauschal zugesagt werden.
Häufige Fragen
Was zählt bei der Berechnung als Fehler?
Für die Fehlerquote werden alle sicherheitsrelevanten Mängel und Abweichungen von den Grenzwerten herangezogen. Essenziell ist: Es zählen auch Geräte dazu, die bereits bei der optischen Sichtprüfung durchfallen oder vor der elektrischen Messung aussortiert werden. Würden diese weggelassen, wäre die Fehlerquote systematisch verfälscht.
Darf ich die Prüffrist für neue Geräte direkt verlängern?
Für neue Betriebsmittel können die Erstintervalle auf Basis der Herstellerhinweise, der Gefährdungsbeurteilung und von Erfahrungen mit vergleichbaren Betriebsmitteln festgelegt werden. Ein vollständiger erster Prüfzyklus nach Standard-Richtwert ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, bevor eine individuelle Frist definiert wird, er liefert aber in der Praxis oft die belastbarste Datenbasis.
Wann ist eine Prüfung vor Erstinbetriebnahme oder nach Änderungen erforderlich?
Nach DGUV V3 § 5 ist eine Prüfung vor Erstinbetriebnahme erforderlich, es sei denn, der Hersteller oder Errichter bestätigt die Beschaffenheit nach Unfallverhütungsvorschriften. Die BetrSichV § 14 Abs. 1 fordert eine Prüfung, wenn die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt. Nach Änderungen oder Instandsetzungen verlangt DGUV V3 § 5 eine Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme. Zudem fordert § 14 Abs. 3 BetrSichV eine außerordentliche Prüfung nach Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit haben können. Der exakte Prüfumfang richtet sich nach der Art und Sicherheitsrelevanz der Änderung oder des Ereignisses.
Grundlagen & Quellen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - § 3 Gefährdungsbeurteilung – Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung und Dokumentationspflicht (Abs. 8).
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln – Anforderungen an Prüfungen vor Inbetriebnahme und nach außergewöhnlichen Ereignissen.
- DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen (PDF) – Unfallverhütungsvorschrift inklusive der Richt- und Maximalwerte (Seite 11-12) sowie Orientierung zur Fehlerquote.
- DGUV Vorschrift 3 DA § 5 (BG BAU) – HTML-Version der Durchführungsanweisung mit Tabelle 1A und 1B zu Prüffristen und Fehlerquoten-Orientierung.
- TRBS 1201 – Technische Regel bezüglich Prüfungen und Kontrollen; definiert Fehlerquoten als Rückkopplungskriterium.
- DGUV Information 203-071 – Gibt vor, dass auch bei Sichtprüfungen ausgesonderte Geräte in die Fehlerquote einfließen.
- DIN EN 50699 (VDE 0702):2021-06 – Aktuelle Norm für die Wiederholungsprüfung für elektrische Geräte.