Maschinenverordnung 2027: Betreiber-Checkliste
Geprüft von Mihai Andronic (TÜV SÜD befähigte Person)·Stand:
Für Betreiber von Bestandsmaschinen gilt ein zentraler Grundsatz: Anlagen bleiben primär unter dem Rechtsrahmen, unter dem sie in Verkehr gebracht wurden. Die Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung, kurz MVO) richtet sich an Hersteller und regelt das Inverkehrbringen. Für den sicheren Betrieb einer bestehenden Maschine bleibt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) der maßgebliche Rahmen. Diese verlangt jedoch eine fortlaufende Anpassung an den Stand der Technik - Betreiber müssen Gefährdungen regelmäßig neu beurteilen.
Die neue MVO betrifft ab dem 20. Januar 2027 auch Betreiber unmittelbar, wenn eine wesentliche Veränderung, ein Eigenbau, ein Import oder eine Verkettung zur Gesamtheit von Maschinen stattfindet. Wer Anlagen verketten lässt, direkt importiert oder tiefgreifend umbaut, muss die neuen rechtlichen Pflichten kennen. Dieser Leitfaden liefert konkrete Screening-Fragen, um die Schnittstelle zwischen sicherer Verwendung (BetrSichV) und den Vorgaben der MVO (EU) 2023/1230 in der betrieblichen Praxis methodisch zu managen.
Vier Szenarien, die Hersteller- oder Importeurpflichten auslösen können
Die MVO regelt das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme. Ein reiner Verwender wendet die BetrSichV an. Wer jedoch eine wesentliche Veränderung durchführt, gilt für die veränderte Maschine als Hersteller und übernimmt die Herstellerpflichten nach Art. 18 in Verbindung mit Art. 10 MVO. Das kann der Betreiber selbst oder ein beauftragter Integrator sein. Unabhängig davon muss der Arbeitgeber jegliche Änderungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bewerten.
Die folgenden vier Szenarien zwingen Unternehmen häufig in neue rechtliche Rollen:
- •Wesentliche Veränderung (Retrofit): Eine physische oder digitale Änderung (Art. 3 Nr. 16 MVO) nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme, die vom Hersteller nicht vorgesehen ist und die eine neue Gefährdung schafft oder ein bestehendes Risiko erhöht. Die Grenze ist überschritten, wenn deshalb neue trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen erforderlich werden, deren Verarbeitung die bestehende Sicherheitssteuerung ändert, oder zusätzliche Maßnahmen zur Stabilität oder mechanischen Festigkeit nötig sind.
- •Eigenbau: Die Instandhaltung baut Vorrichtungen oder Sondermaschinen für den eigenen Gebrauch. Hier können Herstellerpflichten nach MVO ausgelöst werden.
- •Direktimport: Eine Maschine wird direkt aus einem Drittstaat in die EU importiert. Dies begründet grundsätzlich Importeurpflichten; Herstellerpflichten entstehen nur in gesetzlich geregelten Fällen, etwa beim Inverkehrbringen unter eigenem Namen.
- •Verkettung: Mehrere Maschinen werden verbunden. Hier ist zu prüfen, ob eine neue Gesamtheit von Maschinen mit gemeinsamer Funktion und sicherheitstechnischer Einheit entsteht.
Keine verbindliche Einstufung durch AMA
Wer die wesentliche Veränderung durchführt, trägt die Verantwortung zur Erfüllung der Herstellerpflichten nach MVO. Parallel bewertet der Arbeitgeber die Anlage im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV. Bei Maschinen nach Anhang I Teil A müssen für bestimmte Verfahren Benannte Stellen hinzugezogen werden (Art. 25 MVO). Die nachfolgenden Tabellen dienen dem methodischen Screening, nicht der verbindlichen Konformitätsbewertung.
Screening-Tabelle: Wesentliche Veränderung beim Retrofit
Bis zum 19. Januar 2027 ist das BMAS-Interpretationspapier von 2015 eine wichtige methodische Auslegungshilfe in Deutschland. Ab dem 20. Januar 2027 ist die Legaldefinition in Art. 3 Nr. 16 MVO maßgeblich. Ein bloßer Teiletausch ist meist unkritisch, bei tiefgreifenden Steuerungsumbauten ist jedoch eine exakte Prüfung erforderlich.
| Geplante Maßnahme (Szenario) | Mögliche Einstufung nach Art. 3 Nr. 16 MVO | Handlungsempfehlung für den Betreiber |
|---|---|---|
| 1:1 Teiletausch (z. B. defektes Schütz, baugleicher Sensor) | In der Regel Instandsetzung. Keine neue Gefährdung. | Dokumentation im Wartungsbuch. Elektrische Prüfung nach der Reparatur anordnen. |
| Funktionsäquivalente SPS-Migration (z. B. Siemens S7-300 auf S7-1500) | Oft Instandsetzung, sofern keine neuen Gefährdungen entstehen oder Reaktionszeiten der Safety-Schnittstellen sich verschlechtern. | Sämtliche Hardware-, Software- und Safety-Schnittstellenänderungen dokumentieren. Validierung der bestehenden Sicherheitsfunktionen. |
| Erhöhung der Taktzahl oder Achsgeschwindigkeiten durch neue Umrichter | Risiko einer wesentlichen Veränderung hoch. Erhöhte kinetische Energie erfordert oft geänderte Schutzzäune oder Safety-Steuerungen. | Gefährdungsbeurteilung zwingend anpassen. Wenn neue Schutzeinrichtungen nötig werden, deren Verarbeitung die bestehende Sicherheitssteuerung ändert, oder zusätzliche Maßnahmen zur Stabilität oder mechanischen Festigkeit erforderlich sind, greift Art. 3 Nr. 16 MVO. |
| Austausch einer festen Verdeckung durch einen Lichtvorhang | Risiko einer wesentlichen Veränderung vorhanden. Eingriff in die bestehende Sicherheitssteuerung wird wahrscheinlich nötig. | Nachlaufmessung durchführen. Prüfen, ob die Einbindung in die bestehende Sicherheitssteuerung diese so ändert, dass die Kriterien nach Art. 3 Nr. 16 MVO erfüllt sind. |
Die Abkündigung von Steuerungen erzwingt oft Handlungsbedarf. Die SIMATIC S7-300 befindet sich seit Oktober 2023 im Produktauslauf (Typstreichung Oktober 2025); Siemens plant die Ersatzteilversorgung in der Regel bis Oktober 2033, was an der konkreten Bestellnummer geprüft werden muss. Die rechtzeitige, funktionsäquivalente Migration vermeidet Notumbauten, die fehleranfällig sind.
Software-Updates und Cybersecurity im Steuerungsumfeld
Die MVO fordert den Schutz gegen Verfälschung (Protection against corruption) sowie die Integrität des Steuerungssystems (Anhang III). Ein Firmware-Update oder ein IT-Eingriff ist ein Änderungsereignis, das methodisch bewertet werden muss. Software gilt nach Art. 3 Nr. 3 MVO als eigenständiges Sicherheitsbauteil, wenn sie eine Sicherheitsfunktion erfüllt, gesondert in Verkehr gebracht wird, ihr Ausfall die Sicherheit gefährdet und sie nicht zwingend für die Grundfunktion der Maschine erforderlich ist oder durch übliche Bauteile ersetzt werden kann.
Prüfschritte bei Software- und Netzwerk-Eingriffen
- Prüfen, ob das Update sicherheitsrelevante Bausteine (F-Programm) oder die Firmware einer Safety-CPU verändert.
- Validieren, ob das Update die in der Betriebsanleitung festgelegten Einsatzgrenzen der Maschine verschiebt.
- Sicherstellen, dass Zugangscodes und Hardware-Schreibschutz (Passwörter für F-CPU) nach dem Update gesetzt bleiben.
- Bewerten, ob Fernwartungszugänge die Integrität des Steuerungssystems beeinträchtigen können.
Beschaffungs-Checkliste: Neumaschinen ab dem 20.01.2027
Entscheidend für die Anwendung der MVO ist, ob eine Maschine vor dem Stichtag 20. Januar 2027 erstmals rechtmäßig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde. Bereits vorher in Verkehr gebrachte Maschinen (z. B. fertige Lagerware) dürfen auch danach weiter auf dem Markt bereitgestellt werden. Bei neuen Inverkehrbringungen nach dem Stichtag greift die MVO zwingend. Lastenhefte für zukünftige Anlagen sollten daher frühzeitig angepasst werden.
| Prüfpunkt im Lastenheft / bei Abnahme | Hintergrund nach MVO 2023/1230 | To-Do für den Betreiber |
|---|---|---|
| Konformitätserklärung | Die Person, die die Maschine unter der MVO in Verkehr bringt, stellt die EU-Konformitätserklärung (nach Art. 21) aus. | Wareneingang instruieren: Neue Erklärungen für ab 20.01.2027 erstmals in Verkehr gebrachte Anlagen müssen der MVO entsprechen. |
| Digitale Betriebsanleitung | Zulässig nach Art. 10(7), wenn der Zugang am Produkt/Verpackung/Begleitdokument angegeben ist, sie druck-, herunterlad- und speicherbar ist und für die erwartete Lebensdauer (mind. 10 Jahre) verfügbar bleibt. | Im Lastenheft klären: Verlangt der Käufer beim Kauf eine Papierfassung? Diese muss dann innerhalb eines Monats kostenlos geliefert werden. |
| Security-Konzepte | Die Integrität der Steuerung und der Schutz gegen Verfälschung müssen konstruktiv berücksichtigt sein. | Übergabe von Standard-Passwörtern und Nachweisen zum Schutz der Steuerung bei der Abnahme (FAT/SAT) einfordern. |
| Quellcode der Steuerung | Keine MVO-Pflicht, aber eine vertragliche Empfehlung zur Absicherung der späteren Instandhaltbarkeit. | Unverschlüsselten SPS-Quellcode für Standard-Bausteine als kommerzielle Lieferbedingung im Beschaffungsvertrag verankern. |
DGUV V3 und BetrSichV: Prüfung nach Umbauten
Solange eine Anlage nicht wesentlich verändert wird, definiert die BetrSichV die Prüfpflichten für den Arbeitgeber. Beeinflusst ein Retrofit oder ein Umbau die Sicherheit des Arbeitsmittels, ist vor der nächsten Verwendung eine Prüfung nach § 14 Abs. 3 BetrSichV erforderlich. Art, Umfang und Tiefe der Prüfung werden anhand der konkreten Änderung und der aktualisierten Gefährdungsbeurteilung festgelegt.
Für die elektrische Ausrüstung von Maschinen unterstützt die DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) die Festlegung des elektrotechnischen Sollzustands. Welche Prüfschritte und Messverfahren (z. B. Schutzleiterdurchgängigkeit oder Schleifenimpedanz) nach einem Umbau zwingend anzuwenden sind, muss projektspezifisch durch eine befähigte Person bewertet werden. Ein starrer Automatismus, der bei jedem Eingriff immer eine vollständige Komplettprüfung aller Normkapitel verlangt, existiert nicht - die Gefährdungsbeurteilung steuert das Vorgehen.
Häufige Fragen
Muss ich meine vor 2027 gekauften Maschinen nach der neuen MVO rezertifizieren?
Nein. Bestandsmaschinen fallen weiterhin unter die Betriebssicherheitsverordnung sowie die Richtlinie, unter der sie in Verkehr gebracht wurden (z. B. 2006/42/EG). Eine neue Konformitätsbewertung nach MVO ist nur bei einer wesentlichen Veränderung im Sinne des Art. 3 Nr. 16 MVO nötig.
Darf ein Hersteller im Februar 2027 noch eine Maschine nach der alten Maschinenrichtlinie ausliefern?
Das hängt vom Status der Maschine ab. Eine Maschine, die vor dem 20.01.2027 bereits rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde (z. B. fertige Lagerware), darf weiter bereitgestellt werden. Findet das erstmalige Inverkehrbringen einer neu gefertigten Anlage jedoch erst nach dem Stichtag statt, unterliegt sie zwingend der neuen MVO (EU) 2023/1230.
Sind digitale Betriebsanleitungen ab 2027 für Bestandsmaschinen erlaubt?
Die MVO erlaubt digitale Betriebsanleitungen für das Inverkehrbringen neuer Maschinen, sofern strenge Vorgaben (Zugangsangabe, herunterladbar, druckbar, speicherbar, lebenslange bzw. 10 Jahre Verfügbarkeit) erfüllt sind. Davon unabhängig regelt die BetrSichV für den Anlagenbetrieb, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Betriebsanweisung zur Verfügung stellen muss - dies darf auch digital erfolgen, wenn ständiger Zugriff gewährleistet ist.
Wer haftet, wenn ein Software-Update die Maschinensicherheit beeinträchtigt?
Die Haftung geht nicht automatisch durch ein Update über. Sie hängt von der konkreten rechtlichen Rolle (Hersteller, Integrator oder Betreiber), der Pflichtverletzung und der Kausalität ab. Wer eine wesentliche Veränderung durchführt, wird zum Hersteller nach Art. 18 MVO. Fehlerhafte Updates des ursprünglichen Herstellers fallen in dessen Verantwortung, sofern der Betreiber diese nach Herstellervorgabe anwendet.
Grundlagen & Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung, konsolidierte Fassung inkl. Corrigendum) – Rechtsakt der EU, bindende Stichtage zur Anwendung ab 20.01.2027 nach Berichtigung.
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – Insbesondere §§ 10 (Instandhaltung) und 14 (Prüfung von Arbeitsmitteln).
- BMAS: Interpretationspapier zur wesentlichen Veränderung von Maschinen – Methodische Auslegungshilfe (primär gültig bis zum Inkrafttreten der Legaldefinition der MVO am 20.01.2027).
- DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) – Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen; unterstützt die Definition des elektrotechnischen Sollzustands.