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Neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Was ändert sich ab 2027?

Geprüft von Mihai Andronic (TÜV SÜD befähigte Person)·Stand:

Die Verordnung (EU) 2023/1230, kurz „neue Maschinenverordnung" (MVO), löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Sie ist seit Juli 2023 in Kraft und gilt ab dem 20. Januar 2027 verbindlich – als Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung. Diese Referenz fasst Zeitplan, Änderungen und die praktischen Folgen für Betreiber und Retrofit-Projekte zusammen.

Wann gilt die neue Maschinenverordnung?

Der Zeitplan ist im Verordnungstext festgelegt. Entscheidend für die Praxis ist der 20. Januar 2027: Ab diesem Tag gilt die MVO, und die Maschinenrichtlinie endet.

Zeitplan der Verordnung (EU) 2023/1230 vom Inkrafttreten bis zur Ablösung der Maschinenrichtlinie
DatumWas passiert
29. Juni 2023Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2023/1230 im EU-Amtsblatt
19. Juli 2023Inkrafttreten (20 Tage nach Veröffentlichung)
seit 20. Januar 2024Einzelne Vorschriften gelten vorgezogen, u. a. die Artikel zu den Benannten Stellen (Art. 26 bis 42)
20. Januar 2027Die MVO gilt verbindlich; die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird zum selben Datum aufgehoben – letzter Tag für das erstmalige Inverkehrbringen nach MRL ist der 19. Januar 2027

Eine Besonderheit gegenüber früheren Wechseln: Die MVO sieht keinen Mischbetrieb vor. Maschinen, die ab dem 20. Januar 2027 erstmals in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, müssen der MVO entsprechen. Wichtig ist dabei die Abgrenzung nach Art. 52: Maschinen, die vor dem Stichtag bereits rechtmäßig nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch danach weiter auf dem Markt bereitgestellt und betrieben werden. Entscheidend ist also nicht das Lieferdatum, sondern der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens der konkreten Maschine.

Was ändert sich gegenüber der Maschinenrichtlinie?

Die Grundsystematik – Risikobeurteilung, grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, CE-Kennzeichnung – bleibt erhalten. Neu oder verschärft sind vor allem diese Punkte:

Wesentliche Änderungen der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gegenüber der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
ThemaBisher (MRL 2006/42/EG)Neu (MVO (EU) 2023/1230)
RechtsformRichtlinie: nationale Umsetzung erforderlich (in Deutschland u. a. über die 9. ProdSV)Verordnung: gilt unmittelbar und wortgleich in allen Mitgliedstaaten
BetriebsanleitungPapierform als StandardDigitale Bereitstellung unter Bedingungen zulässig (Art. 10 Abs. 7): Zugangsangabe am Produkt oder Begleitdokument, druck- und speicherbar, online mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen verfügbar. Eine beim Kauf verlangte Papierfassung ist kostenlos innerhalb eines Monats zu liefern; für nichtprofessionelle Nutzer müssen die wesentlichen Sicherheitsinformationen zusätzlich in Papierform beiliegen
SicherheitsbauteileDefinition hardware-orientiertDefinition erweitert: auch Software kann Sicherheitsbauteil sein – wenn sie eine Sicherheitsfunktion erfüllt, gesondert in Verkehr gebracht wird und ihr Ausfall oder ihre Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet (Art. 3 Nr. 3)
CybersecurityNicht ausdrücklich geregeltAnforderungen an den Schutz gegen Korrumpierung: Sicherheitsfunktionen müssen gegen absichtliche und unabsichtliche Manipulation geschützt sein
KI in SicherheitsfunktionenNicht geregeltMaschinen bzw. Sicherheitsbauteile mit selbstlernendem Verhalten in Sicherheitsfunktionen stehen in Anhang I Teil A: Konformitätsbewertung nur mit externer Stelle, keine reine Selbsterklärung
Wesentliche VeränderungIm EU-Recht nicht definiert; Praxis in Deutschland über das BMAS-InterpretationspapierErstmals definiert (Art. 3 Nr. 16): eine vom Hersteller nicht vorgesehene Änderung nach dem Inverkehrbringen, die eine neue Gefährdung schafft oder ein Risiko erhöht UND deshalb neue Schutzeinrichtungen mit Änderung der Sicherheitssteuerung oder zusätzliche Maßnahmen zur Stabilität/Festigkeit erfordert. Wer sie durchführt – Betreiber oder beauftragter Integrator – übernimmt für die veränderte Maschine Herstellerpflichten (Art. 18)

Was heißt das für Betreiber?

Für Bestandsmaschinen ändert sich im laufenden Betrieb zunächst nichts: Sie bleiben unter dem Recht, unter dem sie in Verkehr gebracht wurden, und die Prüf- und Betreiberpflichten aus der BetrSichV laufen unverändert weiter. Der Hebel, über den die MVO Betreiber trifft, ist der Umbau. Was sich jetzt vorbereiten lässt:

  • Maschinenpark sichten: Welche Maschinen sind in den nächsten Jahren für Umbauten oder Retrofits vorgesehen?
  • Für geplante Umbauten die Risikobeurteilung vor und nach dem Eingriff dokumentieren – nur so ist die Frage „wesentliche Veränderung oder nicht?" später belastbar zu beantworten.
  • Technische Unterlagen und Betriebsanleitungen auf Stand bringen: Lücken, die heute schon stören, werden mit jedem Umbau teurer.
  • Bei Neubeschaffungen mit Lieferung um den Stichtag klären, nach welchem Recht die Maschine in Verkehr gebracht wird.
  • Safety-Umsetzung (Not-Halt, Schutzeinrichtungen, Sicherheitskreise) prüfen lassen und die Nachweise strukturiert ablegen.
  • Zuständigkeit festlegen: Wer im Haus bewertet Veränderungen, und auf welcher Dokumentationsgrundlage?

Keine Rechtsberatung

Diese Seite ordnet die technischen Folgen ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob ein konkreter Umbau eine wesentliche Veränderung ist, bewertet der Betreiber bzw. Integrator – im Zweifel mit Rechtsbeistand. Wir liefern die Prüf- und Dokumentationsgrundlage für diese Bewertung.

Was heißt das für Retrofit-Projekte?

Retrofit-Projekte, die heute geplant werden, laufen teils über den Stichtag hinaus – und genau hier verbinden sich beide Themen. Ein 1:1-Tausch abgekündigter Steuerungstechnik ohne Funktionsänderung ist anders zu bewerten als ein Umbau, der Leistung, Funktionen oder Schutzkonzept der Maschine verändert. Die Grenze verläuft nicht am Bauteil, sondern am Risiko – und an der Rechtsfolge: Wesentlich ist eine Veränderung nach Art. 3 Nr. 16 erst, wenn sie eine neue Gefährdung schafft oder ein Risiko erhöht und deshalb neue Schutzeinrichtungen mit Eingriff in die Sicherheitssteuerung oder zusätzliche Maßnahmen zur Stabilität bzw. mechanischen Festigkeit nötig werden.

Praktisch heißt das: Wer die MVO-Frage schon in der Retrofit-Planung mitführt – mit Risikobeurteilung, Prüfung nach DIN EN 60204-1 und sauberer Nachweis-Doku – erledigt die Vorbereitung im selben Stillstandsfenster statt in einem zweiten Projekt. Wie eine Steuerungsmigration mit Stillstandsfenster und Rückfallebene abläuft, steht auf der Seite SPS-Retrofit & Modernisierung.

Grundlagen & Quellen